Statuten
Die Generalversammlung der Künstler:innen Vereinigung Tirol hat mit Mehrheitsbeschluss vom 12.04.2022 nachstehende Statuten beschlossen:
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „Künstler:innen Vereinigung Tirol“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit vorwiegend auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol und das Bundesgebiet der Republik Österreich.
§ 2 Zweck / Gemeinnnützigkeit
Der Verein ist gemeinnützig.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat den Zweck bildende Künstler:innen wie Maler:innen, Grafiker:innen, Bildhauer:innen, Kunsthandwerker:innen, Video-Künstler:innen etc., die in Tirol geboren sind oder den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Tirol haben, in ihren kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen zu vertreten.
Weiters soll durch den Verein die Verbindung zwischen Künstler:innen und Publikum gepflegt und gefördert werden. Der Verein soll außerdem allgemein wichtige kulturelle Belange vertreten.
Ein Zweck des Vereines ist die Veranstaltung von Ausstellungen und Projekten in den von ihm betriebenen Galerien und Ateliers (derzeit Kunstpavillon, Neue Galerie, Künstlerhaus Büchsenhausen), sowie die Organisation von Ausstellungen mit Mitgliedern im In- und Ausland.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
1. Als ideelle Mittel dienen:
1.1. Veranstaltungen von Ausstellungen im In- und Ausland;
1.2. Veranstaltungen, die dem Kunstdiskurs dienlich sind (Informationen, Symposien, Lesungen, etc.)
1.3. Vertretung der Interessen der Mitglieder bei Kulturbehörden und öffentlichen Institutionen;
1.4. Durchführung und Betreuung von Wettbewerben, Ausschreibungen und Ankaufsaktionen;
1.5. Vermittlung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Künstler:innen;
1.6. Öffentlichkeitsarbeit, Medienkontakt, Bereitstellung von Informationsmaterial;
1.7. Herausgabe eines Mitteilungsblattes für Mitglieder;
1.8. Vermittlung und Pflege von Kontakten zu Künstlerorganisationen im In- und Ausland;
1.9. Ausschreibung der Vergabe und Betreuung der Ateliers im Künstlerhaus Büchsenhausen und Vermittlung von Gastateliers.
2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
2.1. Mitgliedsbeiträge;
2.2. Spenden und sonstige Zuwendungen;
2.3. Subventionen aus öffentlicher Hand;
2.4. Provisionen aus Verkäufen in den Vereinslokalen;
2.5. Mieteinnahmen;
2.6. Erträgnisse aus Veranstaltungen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Mitglieder des Künstlerhaus Büchsenhausen, fördernde und Ehrenmitglieder.
2. Zu ordentlichen Mitgliedern können bildende Künstler:innen insbesondere aus den Sparten Malerei, Bildhauerei, Grafik, Kunsthandwerk und Angewandte Kunst, neue Medien, Foto, Film und Video, die ihren Geburtsort oder den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Tirol haben, werden.
3. Mitglieder des Künstlerhaus Büchsenhausen können Personen werden, die im Künstlerhaus Büchsenhausen aktiv mitarbeiten. Sie haben in der Generalversammlung kein Stimmrecht.
4. Fördernde Mitglieder können Personen werden, die den Verein durch finanzielle und ideelle Förderungen unterstützen. Fördernde Mitglieder haben in der Generalversammlung kein Stimmrecht. Die fördernden Mitglieder sind im „Freundeskreis der Künstler:innen Vereinigung Tirol“ zusammengefasst.
5. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich besondere Verdienste im Bereich der bildenden Kunst erworben haben oder ordentliche Mitglieder, deren Mitgliedschaft seit 35 Jahren andauert. Ehrenmitglieder haben in der Generalversammlung kein Stimmrecht. Dies mit Ausnahme derjenigen Ehrenmitglieder, die zuvor ordentliche Mitglieder waren.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die im Bereich der bildenden Kunst tätig sind und einen in Österreich nostrifizierten Hochschulabschluss einer Kunstuniversität vorweisen können. Sollte der Bewerber um die Mitgliedschaft das Kriterium des in Österreich nostrifizierten Hochschulabschlusses einer Kunstuniversität nicht erfüllen, gibt es die Möglichkeit, einer Jury Arbeitsproben und Unterlagen des Bewerbers um die Mitgliedschaft betreffend seinen künstlerischen Werdegang vorzulegen. Die Jury setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder der Jury werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt und im Bedarfsfall einberufen. Für den Fall, dass ein vom Vorstand gewähltes Mitglied der Jury die Wahl nicht annehmen sollte, ist so lange ein anderes Mitglied der Jury zu wählen, bis die Jury vollzählig ist. Die Mitglieder der Jury werden für die Abwicklung eines Bewerbungsvorganges gewählt. Ein Bewerbungsvorgang kann sowohl lediglich ein präsumtives Mitglied, als auch mehrere präsumtive Mitglieder gleichzeitig umfassen. Die Entscheidung der Jury, ob der Bewerber um die ordentliche Mitgliedschaft den Kriterien entspricht, ist für den Verein intern bindend. Die Jury entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder. Für die Aufnahme in den Verein ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Jury erforderlich. Bei Stimmengleichheit wird der Bewerber nicht aufgenommen. Ordentliche Mitglieder haben bei Aufnahme eine Erklärung zu unterzeichnen, dass sie die Vereinsstatuten zur Kenntnis genommen haben und die darin enthaltenen Bestimmungen einhalten werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei die Entscheidung der Jury den Vorstand bindet.
3. Mitglieder des Künstlerhaus Büchsenhausen werden auf Antrag und durch Einzahlung des Mitgliedsbeitrages in die Sektion Künstlerhaus Büchsenhausen aufgenommen.
4. Fördernde Mitglieder werden durch Einzahlung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages in den Freundeskreis der Künstler:innen Vereinigung Tirol aufgenommen.
5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag durch ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes, wobei die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist oder nach 35 Jahren ordentlicher Mitgliedschaft.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt und Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt kann nur zum 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 60 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen länger als 2 Jahre mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch nach einem diesbezüglichen Spruch des Vereinsschiedsgerichtes wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften oder vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auch aus den in Absatz 4 genannten Gründen vom Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und regelmäßige Informationen über berufliche Belange (Ausschreibungen, Ausstellungen, Ankaufsaktionen etc.) zu erhalten.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und jenen Mitgliedern, die zuvor ordentliche Mitglieder waren und sodann zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden, zu. Dies bedeutet, dass von den Ehrenmitgliedern nur diejenigen das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht haben, die zuvor ordentliche Mitglieder waren.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
4. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
5. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
6. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
1. die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
2. der Vorstand (§§ 11 bis 13),
3. die Rechnungsprüfer:innen (§ 14) und
4. das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen zwei Monaten nach Beschluss bzw. Einlangen des Antrages stattzufinden.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse), einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und jene Mitglieder, die zuvor ordentliche Mitglieder waren. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Auf jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied kann nur eine Stimme übertragen werden.
7. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes, wobei der Vorsitz intern mit einfacher Stimmenmehrheit bestimmt, welches Mitglied des Vorstandes den Vorsitz in der Generalversammlung führt.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer:innen;
2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
3. Wahl, Bestellung, Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer:innen;
4. Entlastung des Vorstandes;
5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
9. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus dem aus drei Personen bestehenden Vorsitz, dem/die Kassier:in, dem/die Schriftführer:in und dem Beirat zusammen. Der Beirat besteht aus maximal sieben Mitgliedern. Sind sämtliche Mitglieder des Vorsitzes verhindert, fungiert der/die Kassier:in als deren Vertreter. Es ist ausgeschlossen, dass eine physische Person gleichzeitig im Vorsitz vertreten ist und auch das Amt des/der Kassier:in, und/oder des/der Schriftführer:in ausübt bzw. im Beirat vertreten ist. Mehrfachfunktionen im Vorstand sind somit ausgeschlossen.
2. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede:r Rechnungsprüfer:in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer:innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines/einer Kurator:in beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Der Vorstand wird von einem Mitglied des Vorsitzes schriftlich oder mündlich einberufen. Sind sämtliche Mitglieder des Vorsitzes auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, hat jedes sonstige Vorstandsmitglied das Recht, den Vorstand einzuberufen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit ein Beschluss als nicht angenommen gilt.
6. Dasjenige bei der jeweiligen Vorstandssitzung anwesende Mitglied des Vorsitzes, das am längsten Vereinsmitglied ist, präsidiert den Vorstand.
7. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
8. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder nur auf rechtzeitig (mindestens 3 Tage vor dem festgesetzten Termin) gestellten Antrag oder in einer eigens dafür anberaumten Generalversammlung entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes wird erst mit Kooptierung eines Nachfolgers, der Rücktritt des gesamten Vorstandes erst mit Wahl eines neuen Vorstandes wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
2. Vorbereitung der Generalversammlung
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Bestätigung der Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
6. Aufnahme und Kündigung/Entlassung von Angestellten des Vereins
7. Einrichtung und Erhaltung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mitlaufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses
8. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der aus drei Personen bestehende Vorsitz vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorsitz ist befugt, einzelne Mitglieder des Vorsitzes zur alleinigen oder gemeinsamen Vertretung des Vereines zu bestimmen. Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitz oder das einzelne Vorsitzmitglied berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, selbstständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der Vorstand ist berechtigt, für die Besorgung der laufenden Geschäfte und die damit verbundene Vertretung des Vereines nach außen ein bzw. mehrere Mitglieder bzw. Angestellte des Vereines zu bestellen und diesen auch die Befugnis einzuräumen, für den Verein zu zeichnen. Details betreffend den Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten und die Abwicklung von Geldangelegenheiten durch diese bestellten Vertreter sind in der Geschäftsordnung der Künstler:innen Vereinigung Tirol verankert.
2. Der/die Kassier:in oder im Fall von dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertreter:in ist für die ordnungsgemäße Geld- oder finanzielle Gebarung des Vereines verantwortlich.
3. Der/die Schriftführer:in oder im Fall von dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertreter:in hat den Vorsitz bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle, der Generalversammlung und des Vorstandes.
4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind zwei Mitgliedern des Vorsitzes vorzulegen bzw. bekannt zu geben. Für den Verein verpflichtende Urkunden sind von zwei Mitgliedern des Vorsitzes und, sofern Gegenstand vermögenswerte Dispositionen sind, von einem Mitglied des Vorsitzes und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Der Vorstand ist berechtigt, vom Erfordernis der Unterfertigung von für den Verein verpflichtenden Urkunden durch zwei Mitglieder des Vorsitzes und sofern Gegenstand vermögenswerte Dispositionen sind, von einem Mitglied des Vorsitzes und vom/von der Kassier:in gemeinsam bis zu einem in der Geschäftsordnung der Künstler:innen Vereinigung Tirol präzisierten Schwellenwert abzugehen, um die Funktionsfähigkeit des Vereines zu erleichtern. Bis zu einem ebenfalls in der Geschäftsordnung der Künstler:innen Vereinigung Tirol festgesetzten Schwellenwert ist es dem Vorstand auch gestattet, denjenigen Mitgliedern und Angestellten des Vereins, denen der Vorstand die Befugnis eingeräumt hat, für den Verein zu zeichnen, zu gestatten, verpflichtende Urkunden, auch wenn diese vermögenswerte Dispositionen zum Gegenstand haben, alleine zu zeichnen. Die entsprechenden Details sind in der Geschäftsordnung der Künstler:innen Vereinigung Tirol verankert.
5. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
§ 14 Rechnungsprüfer:in
1. Die zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer:innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfer:innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Überprüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Insbesondere haben die Rechnungsprüfer die Überprüfung des Rechnungsabschlusses, sowie einmal jährlich die Überprüfung von Buchführung und Kassa vorzunehmen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer:innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer:innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Überprüfung schriftlich zu berichten. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
4. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer:innen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß § 9 P. 8, § 10, P. 3 und § 11, P. 2, 7, 9.
§ 15 Das Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs nur bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder und mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Vor der Anrufung und der Entscheidung des Schiedsgerichtes ist der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig.
§ 16 Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Zusätzlich ist es erforderlich, dass bei einer außerordentlichen Generalversammlung anlässlich welcher über die freiwillige Auflösung des Vereines abgestimmt wird, die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
2. Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss in erster Linie, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein „Künstler:innen Vereinigung Tirol“ verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
§ 17 Ausstellungslokale und Ateliers der Künstler:innen Vereinigung Tirol
Die Künstler:innen Vereinigung Tirol betreibt derzeit folgende Einrichtungen:
den Kunstpavillon, die Neue Galerie und das Künstlerhaus Büchsenhausen.
Das Künstlerhaus Büchsenhausen ist eine Sektion der Künstler:innen Vereinigung Tirol und als organisatorische Teileinheit des Vereins weitgehend selbständig.
Aus der Zusammensetzung der Künstler:innen Vereinigung Tirol aus Mitgliedern der verschiedensten künstlerischen Richtungen und Altersgruppen folgt, dass das Programm der Veranstaltungen bei Wahrung eines möglichst hohen Qualitätsanspruches dieser Vielfalt Rechnung zu tragen hat. Es obliegt dem Vorstand, der die Ausstellungstermine vergibt, für einen lebendigen Ablauf und eine in sich ausgewogene Abfolge von Ausstellungen zu sorgen.
Die Einzelheiten zum Betrieb der Ausstellungen bzw. der Organisation der einzelnen Veranstaltungen sind in der Geschäftsordnung der Künstler:innen Vereingung Tirol näher geregelt.
§ 18 Gerichtsstand und Rechtswahl
Zuständiger Gerichtsstand für alle Angelegenheiten der Künstler:innen Vereinigung Tirol ist Innsbruck. Es hat ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung zu gelangen.
§ 19 Personenbezogene Ausdrücke
Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Personen aller Geschlechter.